Die Bauaufsichtsbehörde muss Scheinplanungen nicht akzeptieren. (VG Koblenz vom 24. Mai 2007 – AZ 7 K 1002/06.KO und 7 K 1003/06.KO)
Planungen eines Bauherrn, deren einziger Zweck es ist, Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu umgehen, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens bedeutungslos. Im konkreten Fall begehrte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung und wandte sich gegen eine Rückbauverfügung. Er hatte ursprünglich die Genehmigung erhalten, ein Einfamilienhaus zu errichten. Der Bebauungsplan setzt unter anderem eine zulässige Firsthöhe von neun Metern fest, die von der Oberkante des Erdgeschoss-Fußbodens zu messen ist.
Die Bauaufsichtsbehörde stellte fest, dass der Kläger sein Haus abweichend von den Antragsunterlagen etwa 70 Zentimeter zu hoch gebaut hatte. Sie ordnete daher die Einstellung der Bauarbeiten und den Rückbau des Hauses auf eine plankonforme Höhe an. Daraufhin änderte der Kläger seine Planung und legte Bauzeichnungen vor, nach denen der Erdgeschoss-Fußboden in Teilbereichen um etwa 70 Zentimeter angehoben werden sollte. Die Raumhöhe sollte dort nur noch gut zwei Meter betragen und es sollten weitere Stufen eingebaut werden, um das Erdgeschoss zu erreichen. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung des geänderten Antrages. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Bauherr.
Die Richter urteilten, die Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens sei für die Bestimmung der Firsthöhe bedeutungslos, da es sich um eine reine Scheinplanung handele. Eine Planung, die mit Blick auf das Gesamtnutzungskonzept eines Hauses keine sinnvolle Funktion erfülle, sondern allein der Umgehung gesetzlicher Vorschriften diene, sei unbeachtlich. Einziger Zweck der Umplanung sei es gewesen, die Begrenzung der Firsthöhe zu umgehen.
Auch die Rückbauverfügung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Der Rückbau sei zwar mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Wer als Bauherr aber bewusst abweichend von der Baugenehmigung baue und dabei gegen wesentliche Festsetzungen eines Bebauungsplanes verstoße, tue dies auf eigenes Risiko und müsse mit einem größeren finanziellen Schaden rechnen.