Weil ein einzelnes Ratsmitglied keine Gruppe im Gemeinderat ist, muss seine Meinung zum Bürgerbegehren nicht in ein Informationsblatt aufgenommen werden. (OVG Münster vom 2. April 2008 – AZ 15 B 499/08)
In einer Gemeinde sah die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vor, dass die Abstimmungsberechtigten mittels eines Informationsblattes über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen zu informieren waren. Es waren die Begründungen der Fraktionen aufzunehmen, die das Bürgerbegehren abgelehnt oder ihm zugestimmt hatten. Auf diese Regelung berief sich ein einzelnes Ratsmitglied, das verlangte, dass auch seine Stellungnahme in das Informationsblatt aufgenommen wurde.
Nach Überzeugung des Gerichts war dieser Anspruch aber auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht begründet. Nach der Satzung war allenfalls noch den Ratsgruppen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stellungnahme im Informationsblatt zu platzieren. Das einzelne Ratsmitglied war aber keine Gruppe. Es war unbedenklich, dass die Satzung nur denjenigen Auffassungen Raum im Informationsblatt einräumte, die ein Mindestmaß an Rückhalt im Rat haben.
Franz Otto