Nicht in jedem Fall

Der Kostenerstattungsanspruch eines Ratsmitglieds im Streit mit der Gemeinde unterliegt Grenzen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 – AZ 15 B 1797/09-)

Wenn ein Ratsmitglied gegen die Gemeinde wegen ihm entstandener Nachteile vorgehen will, ist mit Prozesskosten zu rechnen. Dafür kann beim Gericht aber nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe beansprucht werden. Das Ratsmitglied kann nämlich sein Begehren auf einem anderen Weg sachgerechter durchsetzen. Ihm steht gegen die Gemeinde grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Freistellung von den Kosten eines Organstreitverfahrens zu. Das Ratsmitglied muss dafür allerdings als körperschaftsinterner Funktionsträger auftreten, der mit der Gemeinde über innerorganisatorische Rechte und Pflichten streitet.

Für den Kostenerstattungsanspruch des Ratsmitgliedes gegenüber der Gemeinde kommt es nicht darauf an, ob die vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten organschaftlichen Rechte tatsächlich bestanden haben oder verletzt worden sind. Der Kostenerstattungsanspruch unterliegt gleichwohl bedeutsamen Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. So darf das Vorgehen des Ratsmitgliedes beispielsweise nicht rücksichtslos oder treuwidrig sein.

Franz Otto