Nicht hoheitlich

Die Erklärung des Bürgermeisters im Privatrechtsverkehr ist ohne bindende Wirkung für die Gemeinde (BGH vom 10. Mai 2001 – III ZR 111/99)

Wenn der Bürgermeister in einer Besprechung über den Abschluss eines Pachtvertrages eine Erklärung abgibt, taucht die Frage auf, ob die Gemeinde dadurch gebunden wird. Dafür sind die Regelungen in der Gemeindeordnung einschlägig. Diese sehen allgemein vor, dass Erklärungen in einem Geschäft der laufenden Verwaltung nicht schriftlich abgefasst und handschriftlich unterzeichnet werden müssen und trotzdem verbindlich sind. Für Erklärungen in einem Geschäft, das nicht zur laufenden Verwaltung gehört, ist dagegen allgemein die Schriftform und handschriftliche Unterzeichnung vorgeschrieben. In dem konkreten Fall oblag dem Bürgermeister bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass dem Vertragspartner der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Er war verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten der Gemeindeordnung zu beachten hatte. So kam grundsätzlich eine persönliche Haftung des Bürgermeisters in Frage, die nicht auf die Gemeinde überzuleiten war, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit gehandelt hatte.‘ Franz Otto