Die Grundwasserabsenkung ist eine Form der Gewässernutzung und setzt eine Bewilligung voraus. (OVG Lüneburg vom 21. November 2007 – AZ 13 LB 517/04)
Wenn die Anlagen eines Wasser- und Bodenverbandes allein landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist die Entwässerungsaufgabe auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. In dem konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer die Absenkung beziehungsweise Regulierung des Grundwasserstandes in einem Wohngebiet beansprucht. Dafür wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig gewesen, die nicht vorlag.
Bei einer Grundwasserabsenkung handelt es sich eben um eine Gewässernutzung. Ohne Erlaubnis oder Bewilligung war der Verband mithin lediglich zur Ableitung von Grundwasser zur gewöhnlichen Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke befugt.
Unerheblich war, dass der Grundstückseigentümer und auch einige Nachbarn durch die zu landwirtschaftlichen Nutzungszwecken vorgenommene Entwässerung in der Vergangenheit praktisch begünstigt worden war. Er hatte ein Wohnhaus errichtet; die dabei vorgefundene Grundwassersituation war nur ein günstiger Nebeneffekt der ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bodenentwässerung. Diesen Nebeneffekt musste der Verband indes bei Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung im Teilen seines Verbandsgebiets nicht aufrecht erhalten. Der Eigentümer konnte nicht erreichen, dass der Grundwasserstand in der Umgebung seines Grundstücks dauerhaft auf mindestens zwei Meter unter dem Geländeniveau gehalten wurde.
Franz Otto