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Sind Ratsmitglieder der Ansicht, der Bürgermeister hätte seine Pflicht zur Ratsbeschlussvorbereitung verletzt, kommt nur ein Antrag auf Vertagung der Beschlussfassung in Frage. (OVG Münster vom 25. Mai 2007 – AZ 15 B 634/07)

Als nur fünf Tage vor der Ratssitzung, die der Beratung des Haushaltsplans dienen sollte, vom Bürgermeister Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, waren verschiedene Ratsmitglieder mit dieser Handhabung nicht einverstanden. Es ging um die Erfüllung der Pflicht des Bürgermeisters, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten.

Diese Pflicht besteht unabhängig von einem Informationsverlangen des Rates. Daher ist weder das einzelne Ratsmitglied noch eine Fraktion befugt, die Pflicht gegenüber dem Bürgermeister einzufordern. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit, den Bürgermeister zur Erfüllung seiner Vorbereitungspflicht anzuhalten, darauf, dahingehende Beschlüsse des Rates anzuregen, was von einer entsprechenden Willensbildung der Mehrheit der Ratsmitglieder abhängig ist.

Wenn Ratsmitglieder der Meinung sind, der Bürgermeister hätte seine Pflicht zur Ratsbeschlussvorbereitung verletzt, kommt nur ein Antrag auf Vertagung der Beschlussfassung in Frage. Wird kein entsprechender Antrag in der Beratung gestellt, ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb unzulässig.

Franz Otto