Neuer Schwerpunkt

Ein Landwirt kann keine Genehmigung für eine Biogasanlage erhalten, wenn sein Betrieb ausschließlich Pflanzen für die Anlage produzieren soll. (VG Mainz vom 8. Februar 2007 – AZ 3 K 194/06.MZ)

Ein Landwirt mit einer Hofstelle im Außenbereich einer Gemeinde baut auf Eigentums- und Pachtflächen von rund 50 Hektar vor allem Getreide und Zuckerrüben an. Auf einem Nachbargrundstück möchte er eine mit rund zwei Millionen Euro Kosten veranschlagte Biogasanlage errichten. In dem auf 500 Kilowatt ausgelegten Blockheizkraftwerk will er als Einsatzstoffe jährlich 16000 Tonnen Getreide, Pferdemist und Grüngut einbringen.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Anlage im Außenbereich erhob der Landwirt Klage. Aber auch die Richter kamen zum Schluss, die Anlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden solle. Diese Einschränkung beruhe darauf, dass der Gesetzgeber mit der privilegierten Zulassung von Biogasanlagen im Außenbereich zwar den Strukturwandel in der Landwirtschaft habe unterstützen und die Nutzung der Biomasse in der Landwirtschaft habe fördern wollen, andererseits aber auch dem Gebot des Außenbereichsschutzes habe Rechnung tragen wollen. Als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes werde eine Biogasanlage dann nicht betrieben, wenn sie selbst den Schwerpunkt des Betriebes bilde und der gesamte Betrieb ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sei. Letzteres sei hier der Fall.