Neuausschreibung

Erweitern Vertragsparteien den Leistungsumfang um mehr als 20 Prozent oder überschreitet die Erweiterung den Schwellenwert, muss neu ausgeschrieben werden. (OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 – AZ VII-Verg 32/13)

Der Vergabesenat verweist auf die berühmte Pressetext-Entscheidung des EuGH vom 19. Juli 2008 (C-454/06) und hält an dieser Linie weiter fest: Wesentliche Vertragsänderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält allerdings eine Neuausschreibung für entbehrlich, wenn die beabsichtigte Vertragserweiterung mit der ursprünglichen Ausschreibung bekannt gemacht und so für die Bieter erkennbar war. Bei allen Vergaben, besonders bei langlaufenden Dauerschuldverhältnissen, sollten die Auftraggeber mögliche Nachträge schon in der Bekanntmachung aufführen, um die Verträge später an geänderte Rahmenbedingungen anpassen zu können.

Ute Jasper / Jens Biemann