Neu besetzen

Ein Ausschuss muss ein verkleinertes Bild des Rates sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln. (OVG Lüneburg vom 10. Oktober 2005 – AZ 10 ME 174/05)

Allgemein gilt, dass die Ausschüsse des Gemeinderates neu besetzt werden müssen, wenn die Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen entspricht. Die Gemeindevertretung soll nämlich die Gemeindebürger repräsentieren. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen. Diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Denn die Fraktionen und Gruppen steuern und erleichtern den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft.

Die Ratsmitglieder haben unter anderem das verfassungsrechtlich legitimierte Recht, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen und Entscheidungsprogramme zu entwickeln und durchzusetzen, wozu das Ratsmitglied allein nicht in der Lage wäre. Fraktionen und Gruppen sind daher für das Funktionieren eines demokratischen Repräsentationsprinzips unverzichtbar. Die Fraktionen und Gruppen haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe der jeweiligen Mitgliederzahl.

Deshalb kann nur eine tatsächliche Änderung der Mitgliederstärke der Fraktionen und Gruppen im Rat sowie eine Änderung der Zahl der von den jeweiligen Fraktionen und Gruppen für den Ausschuss benannten und zu berücksichtigenden Mitglieder einen Anspruch auf Neubesetzung eines Ausschusses auslösen.

Franz Otto