Zur fehlerfreien Berücksichtigung der Kriterien „Preisgünstigkeit“ und „Effizienz“ im Vergabeverfahren bedarf es der Erhebung von konkreten Daten zu den Netznutzungsentgelten. (LG Dortmund vom 28. Mai 2015 – AZ 16 O 98/14 (Kart))
Ein im Vergabeverfahren unterlegener Energieversorger rügte die fehlerhafte Berücksichtigung der Kriterien „Preisgünstigkeit“ und „Effizienz“ im Sinne von Paragraf 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Gericht hat den Anspruch auf Wiederholung des Verfahrens bejaht.
Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens ergebe sich daraus, dass die Gemeinde die Bewertungskriterien entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, LS 1 u. 2) nicht an den Vorgaben des Paragrafen 46 Abs. 3 S. 5 EnWG in Verbindung mit Paragraf 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet habe. Insbesondere hätte die Gemeinde die konkreten Netzentgelte von den Bewerbern nicht abgefragt und diese auch nicht eindeutig und transparent berücksichtigt. Die Netzentgelte hätten demnach in Bezug auf die Verwirklichung der Preisgünstigkeit eine herausragende Bedeutung.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.