Verstöße gegen das Nebenleistungsverbot führen nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrages. (BGH vom 7. Oktober 2014 – AZ ENZR 86/13)
Der Altkonzessionär einer Gemeinde hielt zugesagte Leistungen des Neukonzessionärs gegenüber der Gemeinde im Konzessionsvertrag für einen Verstoß gegen das Nebenleistungsverbot in Paragraf 3 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) und verweigerte deshalb die Übereignung des Stromnetzes. Der Neukonzessionär hat daraufhin gegen den Altkonzessionär Klage erhoben auf Übereignung.
Die vorinstanzlichen Gerichte wiesen die Klage des Neukonzessionärs ab. Auch der BGH verwarf die Revision, stützte die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages in seiner Begründung allerdings nicht auf einen Verstoß gegen das Nebenleistungsverbot in § 3 KAV, sondern auf Verfahrensfehler bei der Neuvergabe nach Paragraf 46 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Sofern unzulässige Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben, führen sie nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrages gemäß Paragraf 134 BGB.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.