Das Fragerecht des Rats und die ihm entsprechende Auskunftspflicht des Bürgermeisters sind nicht schrankenlos. (VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2001 – AZ 1 S 786/00)
Allgemein ist bekannt, welche Besoldungsgruppe der Bürgermeister hat, sodass auch das Gehalt ohne weiteres feststeht. Weniger übersichtlich sind dagegen die Einnahmen aus den mit dem Hauptamt irgendwie verbundenen Nebentätigkeiten. Das wirft die Frage auf, ob ein Ratsmitglied einen Auskunftsanspruch geltend machen kann.
Ein Ratsmitglied hat generell das Recht, über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen zu richten. Auf die zutreffende und ausreichende Beantwortung solcher Fragen hat der einzelne Gemeinderat einen Rechtsanspruch. Das Fragerecht und die ihm entsprechende Auskunftspflicht des Bürgermeisters sind allerdings nicht schrankenlos.
Im Allgemeinen müssen die Anfragen einzelne Angelegenheiten der Gemeinde oder ihrer Verwaltung betreffen.
„Einzelne“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bestimmte Angelegenheiten, also solche, die sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Zu den Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung gehören sowohl die Angelegenheiten, für die der Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständig sind, als auch solche, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen.
Eine weitere Grenze ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen; unzulässig sind rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen ohne jeglichen realen Hintergrund, aber auch Fragen „ins Blaue hinein“, die allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind.
In dem konkreten Fall scheiterte das geltend gemachte Auskunftsbegehren daran, dass die Anfragen des Gemeinderats keine Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung zum Gegenstand hatten. Der Bürgermeister war nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Abgabe einer Nebentätigkeitserklärung nur gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet. Dabei handelte sich aber nicht um eine kommunalrechtliche, sondern um eine dienstrechtliche Angelegenheit, hinsichtlich der dem Gemeinderat keine Kontrollfunktion zustand.
Dies galt auch für die Kontrolle der gesetzlichen Ablieferungspflicht, die bestand, wenn die Nebentätigkeitsvergütungen einen bestimmten Betrag überstiegen. Der Umfang der Nebentätigkeit soll durch die Ablieferungspflicht auf das als zulässig angesehene Maß beschränkt werden. Aber auch für die Kontrolle war in diesem Bereich die Dienstaufsichtsbehörde zuständig, ungeachtet der Tatsache, dass bei Überschreitung der Obergrenze für die Nebentätigkeitsvergütungen der Betrag der Gemeinde zustand.
Franz Otto