Für gefällte Bäume besteht generell die Ausgleichverpflichtung. (OLG Münster vom 30. Juli 2003 – AZ 8 A 4676/00)
Ein Eingriff in Natur und Landschaft kann durch Anforderungen der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob der Verursacher einen Ausgleich vornehmen muss. Auch die durch einen vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen sind generell auszugleichen.
In dem konkreten Fall waren zwei Doppelreihen von Bäumen auf dem Damm eines Flusses gefällt worden. Dafür sollte der Verursacher Ausgleichspflanzungen am Fuß des Dammes vornehmen, was er aber ablehnte. Er argumentierte, die Baumfällung sei aus Gründen des Hochwasserschutzes vorgenommen worden, sodass Natur und Landschaft von vornherein mit diesem vorrangigen Interesse belastet gewesen wären, was aber nicht zutraf. Hochwasserschutz ist ein Belang, Naturschutz ist ein anderer Belang, der keinen geringeren Rang hat, sodass die Ausgleichverpflichtung bestand.
Franz Otto
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