Die Errichtung von baulichen Anlagen in Landschaftsschutzgebieten darf den Belangen von Natur und Landschaft nicht entgegenstehen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2006 – AZ 8 A 1971/04)
Innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. Dies gilt insbesondere für das Errichten von baulichen Anlagen.
Allerdings kommt möglicherweise eine Befreiung von diesem Verbot in Betracht, wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Ein Bauverbot entspricht jedoch dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes und stellt deshalb nicht ohne Weiteres eine Härte dar.
Franz Otto