Nachts im Bad

Die Gemeinde haftet nicht für die Folgen eines Unfalls, der auf grob fahrlässiges Verhalten zurückgeht. (OLG Stuttgart vom 28. Oktober 2009 – AZ 12 U 214/08)

Der Mitarbeiter einer Gemeinde war im Besitz des Schlüssels zu einem Hallenbad, den er mit sich führte, als er eine Kneipe aufsuchte. Mehrere junge Leute kamen dann mit ihm nach Mitternacht überein, das Hallenbad aufzusuchen. Nach dem Betreten der Halle wurde die Beleuchtung jedoch nicht eingeschaltet. Einer der jungen Leute sprang mit einem Kopfsprung in ein Wasserbecken, das jedoch nur 80 Zentimeter tief war. So kam es zu einer Querschnittslähmung, was den Verletzten veranlasste, den Gemeindeangestellten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verletzte und die anderen Mitglieder der Gruppe alkoholisiert waren, musste jedem der Anwesenden klar sein, dass ein Badebecken einen Nichtschwimmer- und einen Schwimmerbereich aufweisen kann und ein Kopfsprung in einem Bereich, dessen Wassertiefe man nicht kennt, die Gefahr einer schweren Körperverletzung birgt. Gerade weil nur wenig Licht in die Schwimmhalle eindrang und der Verletzte das Hallenbad nicht kannte, war sein Verhalten auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustandes besonders unvernünftig. Für die Folgen dieses auf eigenem Entschluss beruhenden Fehlverhaltens haftete der Gemeindebedienstete nicht.

Es besteht weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation herausgefordert worden ist. Auch in Fällen, in denen die Gefahr mit Händen zu greifen und ihr ohne Weiteres auszuweichen ist, ist nicht einmal eine Warnung erforderlich. Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann darauf vertrauen, dass der Betroffene die Gefahr erkennt und sich selbst schützt oder sich der Gefahr nicht aussetzt.

Franz Otto