Nachforderung von Bewerbungsunterlagen

Fehlende Unterlagen eines Bewerbers darf ein Auftraggeber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachfordern. (EuGH vom 10. Oktober 2013 – AZ C-336/12)

Auftraggeber dürfen fehlende Unterlagen eines Bewerbers auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachfordern. Voraussetzung ist, dass die fehlenden Unterlagen bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten. Auch darf der Auftraggeber nicht den Ausschluss eines Bewerbers bei unvollständigem Teilnahmeantrag angedroht haben. Denn in diesem Fall wäre der Auftraggeber an seine eigenen Vorgaben gebunden.

In dem entschiedenen Fall führte der Auftraggeber ein nicht offenes Verfahren durch. Ein Bewerber vergaß, seinen Unterlagen die bereits veröffentlichte Unternehmensbilanz beizufügen.

Der Fall sei genauso zu behandeln wie bei unvollständigen Angeboten, urteilte das Gericht. Das Nachfordern verstößt laut EuGH erst dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Bieter die Möglichkeit bekommt, sein Angebot inhaltlich nachzubessern.

Ute Jasper / Jens Biemann

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