Gegen Regelungen des Naturschutzes oder Ausnahmen davon können Dritte nicht vorgehen. (VGH München vom 15. März 2006 – AZ 9 CS 05.2251)
Ein Grundstückseigentümer wollte erreichen, dass eine erteilte naturschutzrechtliche Befreiung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes 350 Meter von seinem Anwesen entfernt aufgehoben wird. Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen gewähren aber einer Einzelperson keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung. Deswegen wurde die Klage abgewiesen.
Ausnahmsweise kann von einer vorliegenden Naturschutzregelung eine Befreiung ausgesprochen werden, was sich unter Umständen auf Nachbargrundstücke nachteilig auswirkt. Trotzdem kann dagegen der Nachbar nicht im Weg der Klage vorgehen, weil die Landschaftsschutzregelung keinen drittschützenden Charakter hat. Ihre Verbote dienen nicht dem Schutz von Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises.
Eine ausgesprochene Befreiung eröffnet auch keinen Anspruch des einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Denn der Natur- und Landschaftsschutz verfolgt objektive, nicht einem einzelnen zugeordnete Ziele des Gemeinwohls. Auf die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets besteht kein Rechtsanspruch.
Franz Otto