Nach Bedarf

In eine Leistungsbeschreibung dürfen auch Bedarfspositionen aufgenommen werden. (VG Neustadt/Weinstraße vom 6. April 2006 – AZ 4 L 544/06 NW)

Bedarfspositionen sind Positionen, bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen.

Eine Bedarfsposition darf allerdings nicht dazu führen, Mängel einer unzureichenden Planung auszugleichen. Sie darf nicht auf Verdacht ausgeschrieben werden und sie darf auch nicht unrealisierbar sein. Steht sie mit rund drei Prozent im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Leistungsverzeichnisses, ist sie von untergeordneter Bedeutung.

Im Beschluss des Gerichts kommt zum Ausdruck, dass Bedarfspositionen, die im zulässigen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen worden sind, bei der Wertung der Angebote grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dies ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit geboten. Denn ohne deren Berücksichtigung könnten sie von den Bietern preislich beliebig hoch angesetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auftragschancen hätte. Dies könnte in der Kalkulation eine erhebliche Rolle spielen und diejenigen Bieter benachteiligen, die ein realistisches, sorgfältig kalkuliertes Angebot auf die Bedarfspositionen abgeben.

Aber auch der Auftraggeber könnte gezwungen sein, den Zuschlag auf das nur ohne Berücksichtigung der Bedarfspositionen wirtschaftliche Angebot zu erteilen. Sollte es dann zur Ausführung der Leistungen kommen, wäre der Auftraggeber auch an den Bedarfspositionen überteuerter Angebote gebunden.

Franz Otto