Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die Errichtung von Mobilfunkmasten im Außenbereich ist zulässig, wenn im Innenbereich keine geeigneten Alternativstandorte zur Verfügung stehen. (BVerwG vom 20. Juni 2013 – AZ: C 2.12)

Ein Mobilfunkunternehmen beabsichtigte die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf einem gepachteten Grundstück im Außenbereich nach Paragraf 35 Baugesetzbuch (BauGB). Bauvorhaben sind im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Genehmigungsfähig sind zum Beispiel Vorhaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gartenbaulichen Erzeugung sowie zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Telekommunikationsleistungen. Das zuständige Landratsamt lehnte den Bauantrag ab, da die Gemeinde nicht das erforderliche Einvernehmen erteilte. Das Verwaltungsgericht gab dem klagenden Unternehmen Recht, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wies die Klage hingegen ab. Es fehle an der nach Paragraf 35 Nr. 3 BauGB maßgeblichen Ortsgebundenheit, die nicht vorliege, weil weitere Standorte im Innenbereich in Betracht kämen, so der VGH. Dabei sah es das Gericht als unerheblich an, dass derartige Flächen im diesem Fall weder zu pachten noch zu erwerben waren.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Baugenehmigung hingegen zu erteilen. Zu versorgende Gebiete im Bereich des Mobilfunks seien in wabenförmige Funkzellen gegliedert, die jeweils von einem Sende- und Empfangsmast versorgt würden. Um eine ausreichende Abdeckung zu gewährleisten und Versorgungslücken zu vermeiden, müssten die Mobilfunkmasten zwar in der Regel nicht an einem ganz konkreten Standort errichtet werden, könnten aber auch nicht willkürlich positioniert sein. Alternativstandorte im Innenbereich seien im Hinblick auf eine Schonung des Außenbereichs daher nur vorzuziehen, wenn diese auch tatsächlich zur Verfügung stünden.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig