Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach erfordert die Zustimmung aller Eigentümer des Hauses. (BGH vom 24. Januar 2014 – AZ: V ZR 48/13)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann nicht durch Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Mobilfunkantenne auf dem gemeinsamen Gebäude gestatten. Vielmehr müssen sämtliche Eigentümer zustimmen. Im konkreten Fall war die Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung mit dem Mehrheitsbeschluss einer WEG nicht einverstanden und hat diesen angefochten. Der Bundesgerichtshof sah das entscheidende Argument für eine einheitliche Zustimmung in einer nicht hinnehmbaren zumindest „ernsthaften Möglichkeit“ einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der Eigentumswohnungen. Diese bestünde schon aufgrund von Befürchtungen in der Bevölkerung angesichts des allgemein bekannten wissenschaftlichen Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen Gefahren ausgingen.
Frank Utikal
Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig