Die Rechte einer Fraktion erstrecken sich nicht auf die Wahl von Beigeordneten. (VG Mainz vom 12. Januar 2010 – AZ 6 L 1442/
09.MZ)
Eine Fraktion hat nach der Gemeindeordnung eigene Rechte. Diese erstrecken sich aber nicht auf die Wahl von Beigeordneten. Dies steht dem Gemeinderat als Gesamtorgan zu und nicht den einzelnen Ratsmitgliedern oder den Fraktionen. Deshalb sind weder einzelne Ratsmitglieder noch eine Fraktion befugt, eine fehlerhafte Beigeordnetenwahl, fehlerhafte Wahlvorschläge oder sonstige Verfahrensfehler als Verletzung eigener organschaftlicher Rechte geltend zu machen.
Im konkreten Fall hatte die CDU-Fraktion im Rat der Verbandsgemeinde Nieder-Olm (Rheinland-Pfalz) beantragt, dem Bürgermeister zu untersagen, ohne erneute Ausschreibung die Wahl des ersten hauptamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinde durchführen zu lassen. Die Fraktion machte geltend, die anstehende Beigeordnetenwahl beruhe auf einer grob fehlerhaften Ausschreibung der Stelle durch den Bürgermeister. So seien zum einen in den Medien unterschiedliche Bewerbungsfristen kommuniziert worden, zum anderen sei gemäß der Ausschreibung eine Änderung der Geschäfts- und Dezernatsverteilung nicht vorgesehen, was jedoch infolge des zwischenzeitlichen Beitritts der Verbandsgemeinde zu einem Abwasserzweckverband nicht zutreffe. Insgesamt sei eine chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Wahl nicht gewährleistet.
Die Richter wiesen die Klage der Fraktion zurück. Sie könne hier nicht geltend machen, in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.
Franz Otto