Eine Fraktion kann nur aus einem wichtigen Grund ein Mitglied ausschließen. (OVG Saarland vom 20. April 2012 – AZ 2 B 105/12)
Die Mitglieder einer Ratsfraktion vertreten nicht immer dieselbe Auffassung. Es kommt vor, dass die Mehrheit der Fraktion abweichende Äußerungen eines ihrer Mitglieder nicht akzeptiert und den Ausschluss dieses Mitglieds beschließt. Wegen eines solchen Fraktionsausschlusses kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.
Ein Ausschluss aus der Fraktion hat nicht unerhebliche Auswirkung auf die politische Stellung und auf die Arbeit in der Gemeindevertretung. Daher ist im Vorfeld des Ausschlusses ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren einzuhalten. Die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion hat zur Voraussetzung, dass ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss die letzte Möglichkeit ist, die politische Arbeit sicherzustellen. Die gerichtliche Kontrolle eines Ausschlusses ist beschränkt auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf eine Beachtung des Willkürverbots.
Franz Otto
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