Mit Unterschrift

Bewerber um das Bürgermeisteramt müssen nachweisen, dass ihre Kandidatur nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg ist. (LVerfG Sachsen-Anhalt vom 27. März 2001 – AZ LVG 1/01)

Die Gemeindeordnungen sehen allgemein vor, dass der Bewerber um ein Bürgermeisteramt eine Unterschriftenliste von Personen vorlegt, die seine Bewerbung unterstützen. Dadurch sollen „Jux- und Spaßkandidaturen“ verhindert werden. Dieses Unterschriftenquorum wird damit gerechtfertigt, dass durch eine „Vorauswahl“ solche Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen werden, die objektiv erkennbar keinerlei Chancen haben.

Wer durch die Vorlage von Unterschriften nachweist, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern mit seiner Kandidatur einverstanden ist, begründet dadurch die Vermutung, dass er bei dem Wahlvorgang überhaupt Stimmen auf sich ziehen kann. Das Quorum macht zugleich deutlich, dass sich ein beachtlicher Bevölkerungsteil durch die Kandidatur repräsentiert sieht.

Allerdings darf durch die vorgegebene Quote das Wahlrecht nicht übermäßig eingeschränkt werden. Das Quorum darf nicht so vorgesehen werden, dass es geeignet sein könnte, Kandidaturen unzumutbar zu behindern.
In der nicht auf Kommunalwahl bezogenen Rechtsprechung hat sich ein Sperrwert von nur 0,25 Prozent als Höchstgrenze herausgebildet. Das Ge­meindewahlrecht trifft aber unterschiedliche Regelungen. So gilt für Baden-Württemberg und auch für Sachsen-Anhalt nicht einmal die 1-Prozent-Marke; ähnliches gilt für Bayern.

Es ist auch zulässig, Amtsinhaber oder Bewerber aus Parteien oder Wählergruppen vom Unterschriftenquorum auszunehmen. Denn die bereits vorhandene Repräsentation in der Gemeindevertretung belegt, dass der einer solchen Gruppe zuzuordnende Kandidatenvorschlag allein deshalb ernsthaft sein wird, weil hinter der Gruppe eine bereits in einer Wahl bestätigte Mindestzahl von Stimmbürgern steht.

Franz Otto