Ein Gülleverbot, das über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinausgeht, ist unzulässig. (VGH Baden-Württemberg vom 8. Mai 2012 – AZ 8 S 1739/10)
In einem Bebauungsplan war rechtswidrig ein Gülleverbot festgesetzt worden. Das Verbot sollte dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität dienen. Es ging also um einen vorbeugenden Immissionsschutz.
Das Gülleverbot ging über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus und griff in das Eigentumsrecht ein. Es handelte sich um eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung mussten die Landwirte die nach dem Bebauungsplan zulässigen teuren Düngemittel einkaufen, anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
Franz Otto