Mehrkosten

Ein Bürgermeister darf Erklärungen für die Gemeinde nur abgeben, wenn er damit einem Ratsbeschluss entspricht. (VGH Bayern vom 31. August 2011 – AZ 8 ZB 11.549)

Als sich in einem Gemeindegebiet ergab, dass eine Wasserleitung erneuert werden musste, kamen die Gemeinde und der Wasserbeschaffungsverband überein, dass gebaut werden müsse. Wegen der Übereinstimmung der beiden Beteiligten beschloss der Gemeinderat, dass die neue Wasserleitung zu verlegen war, ohne dass die Dimensionierung der Leitung konkret benannt wurde, die im Hinblick auf die Belange der Versorgung und der Feuersicherheit erforderlich war. Auch die dafür anfallenden Mehrkosten wurden nicht konkret ausführlich geregelt.

Nach Ausführung der Baumaßnahme verlangte der Wasserbeschaffungsverband von der Gemeinde die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 30.000 Euro. Ein entsprechender Vertragsschluss wurde aber unterlassen.
Dieser Zahlungsanspruch war unbegründet, weil die Heranziehung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht infrage kam. Unbegründet war auch die Auffassung des Bürgermeisters, die Gemeinde hätte den Leitungsbau mit einer Dimensionierung von 150 Millimeter bestellt und ebenso die Vergütung der Mehrkosten zugesagt. Dabei hatte er ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er die Gemeinde dem Wasserbeschaffungsverband gegenüber nicht verpflichten konnte.

Der Bürgermeister hätte die Gemeinde nur dann wirksam nach außen vertreten, wenn er auch über die im konkreten Fall notwendige Vertretungsmacht verfügt hätte. Daran fehlte es. Der Bürgermeister darf Erklärungen für die Gemeinde nur in Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses abgeben. Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist hiermit durch die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats als Hauptorgan beschränkt. Für Rechtsgeschäfte hat dies zur Folge, dass diese nach Paragraf 177 ff. BGB schwebend unwirksam sind.

Franz Otto