Mehrfamilienhaus

Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt. Die Baunutzungsverordnung steht der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Wohngebiet nicht entgegen. (OVG Lüneburg vom 28. Mai 2014 – AZ 1 ME 47/14).

Auf einem Grundstück, das Teil eines unbeplanten Innenbereichs ist, soll ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohneinheiten errichtet werden. Die nähere Umgebung des Baugrundstückes wird geprägt durch frei stehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche werden gärtnerisch genutzt und nehmen Nebenanlagen auf. Für das Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung erteilt. Dagegen wendet sich ein Nachbar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Argument, das Bauvorhaben störe den Gebietscharakter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Berufungsinstanz haben den Antrag zurückgewiesen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch geltend. Zwar gilt dieser auch im unbeplanten Innenbereich gemäß Paragraf 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Dieser bezieht sich jedoch nicht auf das Maß der baulichen Nutzung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Mehrfamilienhaus in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Daran ändert auch nichts, dass es den sonst üblichen Ein- und Zweifamilienhäusern nicht entspricht. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.

Ebenso wenig wirkt sich die Regelungsbefugnis gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, nach der die Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanes die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen kann, auf das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich aus. Denn Paragraf 34 Abs. 2 BauGB verweist lediglich auf die Paragrafen 2 ff. der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die einen deutlich gröberen Maßstab anlegen. Den Gebietstyp des „Ein- und Zweifamilienhausgebietes“ kennt die BauNVO nicht.

Peter Creutz

Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg