Bieter dürfen in einem Vergabeverfahren mehrere Hauptangebote abgeben. (OLG Düsseldorf vom 9. März 2011 – AZ VII-Verg 52/10)
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf eine lange Zeit ungeklärte Frage beantwortet. Nach Ansicht des Vergabesenats bestehen keine Bedenken dagegen, mehrere Hauptangebote eines Bieters zuzulassen. Zum einen enthält das Vergaberecht kein Verbot mehrerer Hauptangebote. Zum anderen werden Auftraggeber nach Ansicht des Vergabesenats dadurch nicht überlastet. Denn bei Nebenangeboten müssen sie auch mehrere Angebote desselben Bieters prüfen.
Ein zweites Hauptangebot kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter es irrtümlich als Nebenangebot bezeichnet. Für den Ausschluss eines solchen falsch bezeichneten Angebots besteht keine vergaberechtliche Grundlage, so das Gericht.
Ute Jasper / Jens Biemann