Kleine Gruppen haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Grundmandat. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2005 – AZ 15 B 673/05)
Allgemein haben die Gemeinderäte die Möglichkeit, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder für jeden Ratsausschuss festzulegen. Wenn sich der Rat aber nach der Gemeindeordnung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt hat, ist die Folge, dass die Wahlvorschläge der kleinen Gruppe nicht zum Zuge kommen. Allerdings kann die Gemeindeordnung für diesen Fall vorsehen, dass die Gruppe für jeden Ausschuss ein Mitglied mit beratender Stimme benennen darf.
Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Das Demokratieprinzip gewährleistet neben der Herrschaft der Mehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der Möglichkeit der Minderheit, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess der Kommune einzubringen.
Wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse sollen diese ein verkleinertes Abbild des Plenums sein; sie müssen in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln, wobei in sachlich begründeten Fälle die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss vertreten ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Grundmandat kleiner Gruppen besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Sitzzahl in den Ausschüssen, sodass jede Fraktion mindestens einen Sitz erhält, und zwar auch bei nicht beschließenden Ausschüssen.
Franz Otto