Mangelhaftigkeit

Ein Bebauungsplan, an dem ein befangenes Ratsmitglied mitwirken durfte, ist unwirksam (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. März 2011 – AZ 2 C 10737/10).

Durch einen Bebauungsplan werden weitgehende Entscheidungen über die bauliche Nutzung der Grundstücke im Bebauungsplanbereich getroffen; die Entscheidung kann dahin gehen, ob und wie die Grundstücke bebaut werden können. Dafür gibt es im Baugesetzbuch bestimmte Vorschriften, die beachtet werden müssen.

Stellt ein Grundstückseigentümer später Mängel fest, wird er den Versuch machen, gegen den Bebauungsplan anzugehen. Insbesondere dürfen beim Bebauungsplanverfahren keine Ratsmitglieder beratend oder entscheidend mitwirken, die im Sinne der Gemeindeordnung befangen sind. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung einem Ratsmitglied einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Es kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erreicht. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht auch dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könnte bei einer Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden.

Ein Gemeinderatsmitglied, das einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringt, ist daher von vornherein von der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Bebauungsplan ausgeschlossen.

Eine Befangenheit eines Ratsmitglieds liegt vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Ursächlichkeit besteht oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist.

Franz Otto