Einer Gemeinde, die durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für eine Biogasanlage festsetzt, sind artenschutzrechtliche Verstöße durch die damit einhergehende veränderte Bodennutzung nicht zurechenbar. (OVG Koblenz vom 14. Oktober 2014 – AZ 8 C 10233714)
Ein Landespflegeverband rügte in einem Normenkontrollantrag, dass die mit der Biogasanlage verbundene Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf Energiepflanzenanbau in gesteigertem Maße artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirkliche. Dies sei der Gemeinde als Plangeberin anzulasten.
Das OVG wies den Antrag als unbegründet zurück. Aufgrund mannigfaltiger Bedingungen und autonomer Entscheidungen durch die Landwirte könne eine etwaige Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht dem angegriffenen Bebauungsplan zugerechnet werden und somit auch nicht der erlassenden Behörde.
Durch die Entscheidung stärkt das Gericht die Position der zugunsten der erneuerbaren Energien erlassenen Bebauungspläne. Es verdeutlicht, dass jenen nicht jede, auch nur mittelbare, naturschutzrechtliche Beeinträchtigung oder Beeinflussung anzulasten ist.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.