Kurz und bündig

Die Redezeit im Gemeinderat kann zeitlich beschränkt werden. (VGH Bayern vom 4. Oktober 2010 – AZ 4 CE 10.2403)

Die Redezeit der Ratsmitglieder kann durch die Geschäftsordnung des Rates beschränkt werden. Dies folgt aus dem Recht des Gemeinderats, den Schluss der Beratung über einen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Ohne dieses Recht kann kein Gemeinderat auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil er sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Gemeinderäte ausgeliefert wäre.

In der Befugnis, den Beschluss der Beratung zu beschließen, liegt auch das Recht zu beschließen, dass die Debatte nach Anhörung schon auf der Rednerliste eingetragener Redner oder jeweils eines Redners pro Fraktion mit Redezeitbegrenzung endet. Beschränkungen des Rechts des Gemeinderatsmitglieds sind zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind.

Bei der Bemessung der Redezeit kann berücksichtigt werden, dass die Gemeinderäte ehrenamtlich tätig sind und ihrer zeitlichen Inanspruchnahme durch Sitzungen und Ausschüsse engere Grenzen gesetzt werden können als dies bei nicht ehrenamtlichen Parlamentsabgeordneten der Fall ist.

Franz Otto