Die Abstandsfläche zwischen zwei Grundstücken darf nur ausnahmsweise für eine Garage genutzt werden, nicht aber für eine andere Verwendung. (OLG Koblenz vom 30. November 2009 – AZ 8 A 10925/09)
In früheren Jahren sind vielfach Wohngebäude mit einem geringen Volumen entstanden. Der dadurch geschaffene Zustand wird heute allgemein nicht mehr als hinnehmbar angesehen und es taucht dann die Frage auf, ob die Nutzung erweitert werden kann.
Wenn neben dem Wohngebäude eine Garage vorhanden ist, taucht insbesondere die Frage auf, ob sie in eine Küche umgenutzt werden kann. Dies kommt dann nicht infrage, wenn die Garage auf der Grenze steht und nach dem Bauordnungsrecht nur in dieser Form benutzt werden darf, also nicht als Küche. Die sogenannte Abstandsfläche zwischen zwei Gebäuden auf zwei Grundstücken darf nur ausnahmsweise für eine Garage genutzt werden, nicht aber für eine andere Verwendung.
Nach dem Gerichtsbeschluss kann die zuständige Baubehörde gegen die Umnutzung einschreiten. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätte diese Befugnis „verwirkt“, denn eine Verwirkung kommt nur infrage, wenn die Behörde dem Grundstückseigentümer irgendwann zu verstehen gegeben hatte, dass sie auf eine Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften verzichten werde und der Eigentümer danach Investitionen vorgenommen hat, deren Rückgängigmachung für ihn unzumutbar wäre.
Im konkreten Fall musste der Grundstückseigentümer die in eine Küche umgewandelte Garage wieder der genehmigten Nutzung zuführen.
Franz Otto