Kostenträger

Die Kosten des Rückschnitts von Weiden an Gewässern tragen die Grundstückseigentümer, sofern die Baumpflege keine Maßnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2011 – AZ 20 B 151/11)

Die meisten Bäche liegen in Wiesen und führen das Wasser in die Flüsse. Vielfach stehen am Rande dieser Bäche Weiden; dadurch entsteht dann vielleicht ein Problem für den Wasserabfluss. Es wird deshalb nötig, die Weiden, die generell zu erhalten sind, zurückzuschneiden. Durch den Rückschnitt und den Abtransport des Schnittgutes entstehen Kosten. Deshalb taucht die Frage auf, wer Kostenträger ist, die Gemeinde oder die Anlieger.

Der Rückschnitt der Weiden würde eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung darstellen, wenn die Notwendigkeit dafür erkennbar ist. Fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten, kommt es darauf an, ob für das Gewässer Bewirtschaftungsziele oder die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Frage kommen.

Nach Ansicht des Gerichts müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr besteht, dass die Weiden in den Bach fallen und dann den Wasserabfluss behindern. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn die Zweige von den Weiden auf die angrenzende Wiese fallen. Diese Auswirkung fällt nicht in den Maßnahmenkatalog von Paragraf 39 des Wasserhaushaltsgesetzes, denn die bei der Bewirtschaftung des Gewässers allgemein zu beachtenden Ziele sind auf die Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange gerichtet.

In dem entschiedenen Fall standen die Weiden auf einem Flurstück, über das der Bach lief oder auf den landseitig angrenzenden Grundstücken. Das Bachflurstück war kein selbständiges Grundstück, weil es an einer dafür erforderlichen Eintragung im Grundbuch fehlte. Deshalb gehörte es den Eigentümern der Ufergrundstücke und zwar, weil die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke nicht identisch waren, jeweils bis zur Mitte des Baches. Sie waren Kostenträger.

Franz Otto