Kosten zumutbar

Die Familienverhältnisse haben beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes keine Bedeutung. (VG Karlsruhe vom 10. Juli 2001 – AZ 11 K 28/00)

Allgemein gilt, dass die Gemeinde eine Bestattung anordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlassen kann, wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig gesorgt wird oder wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird. Dann kommt es in Frage, dass die Behörde die Kosten vom „nächsten Bestattungspflichtigen“ zurückfordert.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der in Anspruch genommene Bestattungspflichtige geltend machen kann, er wäre von dem Verstorbenen im Alter von zwei Jahren in ein Heim gegeben worden; er hätte keinerlei Kontakte zu dem Verstorbenen gehabt. Darauf kommt es aber nicht an. Das Gesetz zählt zu den bestattungspflichtigen Angehörigen unter anderem die volljährigen Kinder, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sind oder ob die Familienverhältnisse in Takt gewesen sind.

Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Die Besonderheiten der Familienverhältnisse haben beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Hinzu kommt im Bestattungsrecht, dass das Abstellen auf das Vorhandensein intakter Familienbeziehungen sich schwer mit der Notwendigkeit einer baldigen Bestattung vereinbaren lässt. Hier wäre Streit programmiert. Im konkreten Fall hatte die Behörde die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen. Die Kosten waren angemessen, sodass die Behörde die Erstattung beanspruchen konnte.

Franz Otto