Die Mischkalkulation von Gebühren ist unzulässig. (VG Mainz vom 8. August 2011 – AZ 6 L 721/11)
Als der Angehörige eines Verstorbenen für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem Friedhof eine Gebühr in Höhe von 613 Euro entrichten sollte, wurde das Verwaltungsgericht angerufen. Es wurde die Rechtswidrigkeit der Gebühr geltend gemacht; sie wäre weit überhöht. In den Nachbargemeinden wäre nur eine Gebühr von 80 bis 150 Euro zu zahlen.
Demgegenüber machte die Gemeinde geltend, es handele sich um eine „Mischkalkulation“ zwischen Erd- und Urnenbestattung. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes über dem geforderten Betrag. Eine Reduzierung der Gebühr würde zwangsläufig zu einer Erhöhung der übrigen Friedhofsgebühren führen.
Mit dieser Argumentation war das Gericht nicht einverstanden. Der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes liege nicht (nur) der tatsächliche Aufwand für diese Leistung zugrunde, sondern sie beinhalte auch Kostenanteile, die an anderer Stelle anfielen und mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hätten.
Der Gebührensatz für die Urnenbestattung sei damit bewusst zu hoch angesetzt, um einen anderen Leistungsbereich („Erdbestattung“) aufzufangen. Damit werde der Nutzer des Leistungsbereichs „Urnenbestattung“ mit Kosten belastet, die nicht diesem Leistungsbereich zuzuordnen seien. Dies sei nicht zulässig.