Allein die Tatsache, dass die Gemeinde eine Kapitalbeteiligung an einem der Bewerber hält und der Bürgermeister sowie einzelne Gemeinderäte Aufsichtsratsmandate ausüben, begründet noch keine Voreingenommenheit (OLG Stuttgart vom 5. Januar 2017 – AZ 2 U 66/16).
Ein unterlegener Bewerber hatte die Vergabeentscheidung unter anderem wegen Voreingenommenheit der Gemeinde gerügt. Diese war zum Vergabezeitpunkt zu 60 Prozent an dem erfolgreichen Mitbewerber beteiligt, und der Bürgermeister sowie einzelne Ratsmitglieder waren für den Aufsichtsrat oder in anderen Funktionen für das Unternehmen tätig.
Das Gericht wies dies mit der Begründung zurück, dass das Gesetz die Beteiligung am Konzessionsverfahren ausdrücklich auch dem Eigenbetrieb der Gemeinde gestatte (vgl. § 46 Abs. 6 EnWG). Insofern müsse sich erst recht ein juristisch eigenständiges Unternehmen, an dem die Gemeinde beteiligt ist, um die Konzession bewerben können.
Auch aus der Mitwirkung des Bürgermeisters und einzelner Gemeinderäte im Verwaltungsverfahren sei keine Voreingenommenheit herzuleiten, da deren Mitwirkung von der Gemeindeordnung vorgesehen sei und diesen nicht zur Disposition stehe. Eine Voreingenommenheit könne sich nur aus Verhaltensweisen ergeben, die aus einer Entscheidungsfreiheit heraus getroffen werden.
Das Gericht stellt klar, dass allein strukturelle Verflechtungen nicht ausreichen, um eine Voreingenommenheit zu begründen. Vielmehr ist aufgrund konkreter Tatsachen festzustellen, ob eine Vorfestlegung bestand oder besteht. Bloße Vermutungen oder nicht glaubhaft gemachte Behauptungen genügt nicht.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.