Soweit im Regionalplan Flächen als Vorranggebiet für die Landwirtschaft festgelegt sind, dürfen diese nicht im Rahmen eines Bebauungsplans durch die Festsetzung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ überplant werden. (VGH Kassel vom 4. Juli 2013 – AZ 4 C 2300/11.N)
Gegenstand des Verfahrens war ein Normenkontrollantrag bezüglich eines Bebauungsplans, der ein Sondergebiet Biogas für die energetische Nutzung von Biomasse festsetzte. Der Antragsteller machte einen Verstoß gegen landesplanerische Vorgaben geltend. Demnach sollte auf den fraglichen Flächen vorrangig landwirtschaftliche Bodennutzung betrieben werden. Dem stimmte der Verwaltungsgerichtshof zu. Eine Überplanung der Gemeinde, dergestalt, dass die Ziele der Raumordnung durch diametral entgegenstehende Raumansprüche ausgeschlossen oder erheblich erschwert werden, ist rechtswidrig. Hier standen sich die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung und die Flächenversiegelung infolge einer baulichen Inanspruchnahme der Flächen gegenüber.
Mit diesem Urteil stellt der VGH Kassel klar, dass die Errichtung einer Biogasanlage nicht dem Spektrum der „Flächen für Landwirtschaft“ unterfällt und deshalb nicht aus dieser Gebietsdarstellung entwickelt werden kann.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.