Konkretes Anliegen

Ein Bürgerbegehren etwa gegen die Wasserpreiserhöhung muss so konkret formuliert sein wie ein Gemeinderatsbeschluss. (VGH München vom 8. April 2005 – AZ 4 ZB 04/1264)

Als Bürger meinten, die von der Gemeinde geplante Erhöhung der Wassergebühren wäre völlig unangemessen, versuchten sie ein Bürgerbegehren in Gang zu setzen. Sie wählten dafür eine Fragestellung, die unbestimmt war. Die Zulassung eines Bürgerbegehrens setzt aber voraus, dass die mit ihm unterbreitete Fragestellung ausreichend bestimmt ist. Es muss erkennbar sein, welchen Inhalt die spätere, durch den Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben wird. Da der mit einem Bürgerbegehren herbeigeführte Bürgerentscheid dieselben Wirkungen wie ein Gemeinderatsbeschluss hat, muss die zu entscheidende Frage so konkret sein, wie ein Gemeinderatsbeschluss selbst.

In diesem Fall lautete die Formulierung: „ Sind Sie dagegen, dass die Wassergebühren von 1,15 Euro auf 2,39 Euro angehoben werden sollen?“ Daraus ging eindeutig das Ziel hervor, die geplante Gebührenerhöhung in gerade dieser Höhe abzulehnen. In dieser negativen Wirkung erschöpfte sich das Bürgerbegehren allerdings. Dem angestrebten Bürgerentscheid konnte nicht entnommen werden, welche Maßnahmen anstelle der abgelehnten Gebührenerhöhung auf 2,39 Euro ergriffen werden sollten. Diese Unbestimmtheit konnte nicht hingenommen werden.

Das Kostendeckungsgebot, dem die Gemeinde unterliegt, wäre aber offenkundig verfehlt worden, wenn es trotz der mit erheblichen Kosten verbundenen Investitionen in die Wasserversorgungseinrichtungen bei der bisherigen Verbrauchsgebühr von 1,15 Euro geblieben wäre. Vor diesem Hintergrund eines kommunalabgabenrechtlich zwingenden Handlungsbedarfs genügte es nicht, lediglich die Ablehnung der geplanten Gebührenerhöhung zur Abstimmung zu stellen. Das Bürgerbegehren war somit unzulässig.

Franz Otto