Es ist zulässig, in einem Bebauungsplan anstelle von Wald eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. (BVerwG vom 12. Februar 2003 – AZ 4 BN 9/03)
Während der Flächennutzungsplan das Gesamtkonzept für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde ist, stellen die Bebauungspläne nur die Regelung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes dar. Die jeweiligen Bebauungspläne sind aber aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser lässt Gestaltungsräume offen, die durch den Bebauungsplan ausgefüllt werden. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet er auch Abweichungen.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob es zulässig ist, in einem Bebauungsplan eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festzusetzen, wenn der Flächennutzungsplan Wald darstellt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Darstellung von Wald im Flächennutzungsplan in ihrer Zielrichtung teilweise deckungsgleich ist mit der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Die Funktion des Waldes erschöpft sich jedenfalls nicht darin, von wirtschaftlichem Nutzen zu sein. Wald hat neben seiner Nutzfunktion auch eine Schutz- und Erholungsfunktion. Dem gesetzlichen Schutzzweck entspricht es, Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinheit der Luft, der Bodenfruchtbarkeit und das Landschaftsbild zu erhalten. Dem widerspricht es nicht, in einem Bebauungsplan anstelle von Wald eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen, bei der diese Schutzfunktion Vorrang vor der Nutzfunktion hat.
Franz Otto