Ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Erklärungen und Nachweise im Einzelnen gefordert sind, so geht dies zu Lasten der Vergabestelle. (OLG München vom 30. April 2014 – AZ Verg 2/14)
Sofern Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden, muss für den Bieter hinreichend bestimmt sein, was konkret vorzulegen ist. Legt ein Bieter im Rahmen der Nachforderung ein anderes als das vom Auftraggeber eigentlich gewünschte Zertifikat vor, aber ist dieses ebenfalls als Eignungsnachweis geeignet, so darf der Bieter nicht ausgeschlossen werden. Für alle Anforderungen an Eignungsnachweise gilt: Auftraggeber müssen deutlich machen, welche Eignungsnachweise beizubringen sind, und im Zweifel andere geeignete Nachweise ebenfalls zulassen. Ist die Anforderung unklar, trifft den Bieter keine Pflicht zur Rückfrage.
Ute Jasper / Jens Biemann