Klage unzulässig

Eine Ortsgemeinde kann nicht im Wege einer Normenkontrollklage gegen einen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vorgehen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2007 – AZ 1 C 10138/07.OVG)

Mit einem Normenkontrollantrag wandte sich eine Gemeinde gegen einen Flächennutzungsplan, der Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet ausweist. Die Gemeinde machte geltend, der Flächennutzungsplan widerspreche ihren Planungsvorstellungen über die Förderung des Fremdenverkehrs. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt.

In einem Normenkontrollverfahren können die Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht überprüft werden, weil sie gegenüber Ortsgemeinden keine verbindliche Wirkung haben. Im Rahmen des Flächennutzungsplans können die Ortsgemeinden in eigener Verantwortung Bebauungspläne erstellen. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Die Flächennutzungsplanung ist durch Landesrecht auf die Verbandsgemeinden übertragen worden. Die Beschränkung der gemeindlichen Planungskompetenz wird durch eine Beteiligung der Ortsgemeinden an der Aufstellung des Flächennutzungsplans ausgeglichen.