Die Einschreitungsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde unterliegen, anders als Abwehrrechte eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung. (OVG Saarland vom 25. Januar 2005 – AZ 1 Q 51/04)
Als ein Grundstückseigentümer 2001 aufgefordert wurde, verschiedene brandschutztechnische Vorkehrungen und Nachrüstungen auszuführen, machte er geltend, er hätte das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben und die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitbefugnisse wären wegen jahrelanger Untätigkeit der Behörde in Kenntnis des Problems verwirkt. Es ging um den Einbau einer Sprinkleranlage, einer Brandmeldeanlage, einer Entrauchungsanlage sowie die Aufbringung eines Feuerschutzanstrichs auf die Stahltragekonstruktion. Dafür waren 175000 Euro erforderlich.
Jedoch führen allein der mit einer langen Bestandszeit eines mangelhaften Gebäudes verbundene Zeitablauf und eine Untätigkeit der Behörde – auch in Kenntnis dieser Umstände – nicht zu dauerhaften Duldungspflichten der Behörde. Die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitungsbefugnisse unterliegen, anders als Abwehrrechte eines Nachbarn gegen ein Vorhaben, nicht der so genannten Verwirkung. Diese führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Rechtsverlust.
Im Hinblick auf die gravierenden Gefahren im Brandfall sprach alles dafür, die weitere Nutzung des Gebäudekomplexes durch ein Nutzungsverbot zu unterbinden. Die Durchsetzung der Brandschutzauflagen war das geringere Mittel und musste vom Grundstückseigentümer akzeptiert werden.
Franz Otto
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