Keine Stiftung

Die Stadtwerke-Stiftung für Rheine wird nicht anerkannt. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2012 – AZ 16 A 1451/10)

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Energie- und Wasserversorgung Rheine, einer Enkelgesellschaft der Stadt Rheine, auf Anerkennung einer „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ abgewiesen.
In dem Stiftungsgeschäft wird als Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke auf den Gebieten Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Sport und Heimatgedanke in Rheine genannt. Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung von der Klägerin eine Million Euro zugesichert.

Hintergrund der Gründung einer Stiftung war nach Darstellung der Klägerin, dass die vier Tochtergesellschaften der Stadtwerke Rheine in den Jahren bis 2006 ohne ein entsprechendes Gesamtkonzept rund 150 000 Euro jährlich für Spenden und Sponsoring ausgegeben hätten. Ziel einer Neuorganisation der gemeinnützigen Tätigkeit der Tochtergesellschaften der Stadtwerke sei daher eine einheitlichere Präsentation dieser Tätigkeit nach außen in Verbindung mit einem Imagegewinn der Stadtwerke Rheine. Den Antrag auf stiftungsrechtliche Anerkennung der „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ lehnte das beklagte Land ab.

Das OVG urteilte nun, dass zwar die antragstellende Person bei Vorliegen aller stiftungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen habe. Die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Anspruchsvoraussetzungen für die Stiftungsanerkennung lägen aber nicht vor. Das Stiftungsgeschäft verstoße mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen ein gesetzliches Verbot und gefährde das Gemeinwohl, weil die zur Verwendung als Anfangsvermögen der Stiftung vorgesehene Geldsumme von einer Million Euro Teil des Gemeindevermögens sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nach Paragraf 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gestattet sei, nicht vorlägen.

Franz Otto