Keine Splitterlose

Die grundsätzliche Losaufteilungspflicht darf nicht zu einer großen Zersplitterung des Auftrages führen. (OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2011 – AZ VII Verg 63/10)

Gemäß Paragraf 97 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Auftraggeber grundsätzlich zur Losaufteilung verpflichtet. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Der Auftraggeber hatte im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall Facility-Management-Leistungen im Gesamtwert von unter 250.000 Euro in fünf Gebietslose aufgeteilt, im Übrigen aber keine Aufteilung in Fachlose vorgenommen. Ein Bieter verlangte, die Unterhalts-/Grundreinigung und die Glasreinigung gesondert auszuschreiben. Dabei berief er sich auf das Gebot der Losteilung.

Diesen Vorwurf wies das Gericht zurück. Eine Aufteilung in Fachlose zusätzlich zu den bereits bestehenden Gebietslosen hätte zu Splitterlosen geführt. Angesichts des geringen Anteils der Glasreinigung von weniger als fünf Prozent des Gesamtwertes wäre ein Splitterlos selbst dann entstanden, wenn der Auftraggeber auf die Teilung in Gebietslose verzichtet hätte. Eine zu große Zersplitterung des Auftrages ist dem Auftraggeber jedoch nicht zuzumuten, so das OLG Düsseldorf.

Ute Jasper / Jens Biemann