Bei nur geringfügigen Vergabeverstößen dürfen Fördermittel wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zurückgefordert werden. (OLG Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 – AZ I-23 U 173/09)
Fördermittelbescheide enthalten regelmäßig die Bestimmung, dass Aufträge zur Verwendung der Mittel den vergaberechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei einem Verstoß gegen das Vergaberecht besteht das Risiko der Rückforderung.
Das OLG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass nicht jeder Verstoß zwingend zur Rückforderung führt. Ausschlaggebend sei, ob der öffentliche Auftraggeber als Fördermittelempfänger davon ausgehen durfte, seine Vergabeentscheidung sei richtig. Im entschiedenen Fall war die vergaberechtliche Beurteilung „zumindest diskussionswürdig“. Dies sei kein schwerer Vergaberechtsverstoß.
Zudem hatte der Fördermittelgeber Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß gehabt, die Fördermittel aber gleichwohl gewährt. Dies schließt dem Gericht zufolge eine Rückforderung von Fördermitteln ebenfalls aus.
Ute Jasper / Jan Seidel
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