Sämtliche Bestandteile einer öffentlichen Straße sind im Bebauungsplan entweder als Verkehrsflächen oder als sonstige öffentliche Flächen festzusetzen. (OLG Koblenz vom 1. Dezember 2005 – AZ 5 U 816/05)
Zwischen einer Straße und den angrenzenden Privatgrundstücken gibt es vielfach erhebliche Höhenunterschiede, die durch Ablegung einer Böschung ausgeglichen werden müssen. Im konkreten Fall einer Straßenbaumaßnahme hatte die Gemeinde die erforderliche Böschung einfach auf einem Privatgrundstück untergebracht. Es ging um eine Fläche von 80 Quadratmeter. Vom ursprünglichen Grundstück waren 776 Quadratmeter übriggeblieben; es konnte nur noch eingeschränkt genutzt werden.
Die Gemeinde griff mit ihrer Planung und Durchführung der Erschließung in das Eigentumsrecht an dem Privatgrundstück ein. Nach dem Straßenrecht gehören zu den öffentlichen Straßen der Straßenkörper, die Stützmauern, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen. Soweit solche Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, sind sie im Bebauungsplan aber entweder als Verkehrsflächen oder als sonstige öffentliche Flächen festzusetzen.
Dazu war es in dem konkreten Fall nicht gekommen. Nach dem Bebauungsplan war nur eine private Grünfläche vorgesehen, die von der Gemeinde in Anspruch genommen wurde. Die Schaffung und Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes war den Eigentümern nicht zuzumuten. Es war die Aufgabe der Gemeinde, das ursprüngliche natürliche Geländeniveau wiederherzustellen.
Unerheblich war demgegenüber, dass dafür ungefähr 12000 Euro notwendig waren. Das war deshalb zumutbar, weil die Gemeinde ganz bewusst die Nutzung von privatem Grund einbezogen hatte, ohne dies im Bebauungsplan deutlich zu machen.
Franz Otto