Keine Pferde

In einem Landschaftsschutzgebiet kann ein Reitverbot erlassen werden, falls das Reiten die Grasnarbe zu zerstören droht. (VGH Kassel vom 7. Oktober 2004 – AZ 4 N 3101/00)

Wenn die Naturschutzbehörde die Zerstörung der Grasnarbe im Landschaftsschutzgebiet verhindern will, kommt ein Verbot der Überbeweidung und des Reitverkehrs in Frage. Nach dem Urteil verstößt eine solche Regelung nicht gegen das Übermaßverbot. Ein derartiges Verbot, für das keine Ausnahme vorgesehen ist, ist in einer Landschaftsschutzverordnung allerdings nur zulässig, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotene Maßnahme den Charakter des unter Schutz gestellten Gebietes verändern wird. Dies traf in dem konkreten Fall zu. Die Zerstörung der Grasnarbe hätte dem Schutzzweck der Verordnung widersprochen.

Ein abgeschwächtes Verbot, also ein Verbot mit der Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen, wäre nur in Frage gekommen, wenn eine solche Regelung dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich gewesen wäre. In dem konkreten Fall ging es aber um die Sicherung des Grünlandes, die nur durch eine absolute Beschränkung des Reitens erreicht werden konnte.

Franz Otto