Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen keine neuen Verfahrensarten erfinden, sondern müssen sich an die nach EU-Vergaberecht bestehenden Verfahren halten. (EuGH vom 10. Dezember 2009 – AZ C-299/08)
Das EU-Vergaberecht kennt mit dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog lediglich vier Verfahrensarten. Um diese Verfahren anwenden zu können, gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
In diesem Fall hatte ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren konstruiert, in dem an einem nachfolgenden Vergabeverfahren nur teilnehmen konnte, wer bereits als Planer an einem vorgeschalteten Architekturwettbewerb beteiligt war. Eine derartige Beschränkung des nachfolgenden Vergabeverfahrens ist im EU-Vergaberecht nicht vorgesehen. Mitgliedsstaaten dürfen nur die bestehenden Verfahren europarechtskonform gestalten, nicht jedoch neue Verfahren einführen.
Ute Jasper / Jan Seidel