Keine Kombination

Auftraggeber dürfen die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensarten nicht miteinander kombinieren. (OLG Düsseldorf vom 11. Januar 2012 – AZ VII-Verg 57/11)

Ein Auftraggeber schrieb den Abschluss von Rahmenvereinbarungen in einem Offenen Verfahren aus. Bieter durften Vertragsänderungen vorschlagen, über die anschließend verhandelt werden sollte. Das entspricht einem Verhandlungsverfahren. Eine solche Vermischung von Verfahrensarten ist laut OLG Düsseldorf nicht zulässig. Bereits 2009 hat der EuGH entschieden, dass Mitgliedsstaaten keine neuen Vergabearten erfinden dürfen (EuGH vom 10. Dezember 2009 – AZ Rs. C-299/08).

Ute Jasper / Jens Biemann