Das Wunsch- und Wahlrecht ist durch die vorhandenen Kapazitäten begrenzt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2016 – AZ 1 A 1261/14)
Die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege werden vom Gesetz als gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren eingestuft. Aus diesem Grund ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Frage der Betreuungsform durch die vorhandenen Kapazitäten begrenzt.
Im Rahmen dieses Verfahrens hatten die Eltern stellvertretend für ihr unter dreijähriges Kind gefordert, dass ihnen ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt würde. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen festgestellt, dass die Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz für ein Kind unter drei Jahren durch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern eingeschränkt sei.
Dem Anspruch werde nicht nur genüge getan, wenn den Eltern ein Platz in der gewünschten Betreuungsform zur Verfügung gestellt würde. Vielmehr gebiete das Sozialgesetzbuch (Paragraf 24 Abs. 2 SGB VIII) lediglich, dass das Wunsch- und Wahlrecht zwischen der Betreuungsform der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ausgeübt werde. Denn nach dem Gesetz stünden diese beiden Betreuungsformen gleichberechtigt nebeneinander. Damit komme der zuständige Träger der Jugendhilfe seiner Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei Jahren gleichermaßen nach mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege.
Nach dem Wunsch- und Wahlrecht stünde den Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes zwar das Recht zu, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern und das zuständige Jugendamt sei auch verpflichtet, den Leistungsberechtigten die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Allerdings finde das Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Stünden nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränke sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze.
Constanze Geiert
Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.